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Verrechnungspreisdokumentation: Wesentliche Erleichterungen für kleinere Unternehmen gemäß § 6 GAufzV
Unternehmen mit grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen unterliegen in Deutschland grundsätzlich der besonderen Aufzeichnungspflicht nach § 90 Abs. 3 AO. Die Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV) konkretisiert diese Anforderungen, sieht jedoch in § 6 signifikante Erleichterungen für „kleinere Unternehmen“ vor, um den administrativen und bürokratischen Aufwand zu reduzieren.
Quelle: Gemini1. Der Kern der ErleichterungsregelungDie Erleichterung basiert auf der gesetzlichen Annahme, dass in kleineren Unternehmen regelmäßig keine hochkomplexen Sachverhalte vorliegen, die eine proaktive Dokumentation rechtfertigen. .. In der Praxis ergeben sich daraus drei wesentliche Punkte:
Entfall der Vorrats-Dokumentation: Es besteht keine Pflicht, laufend eine formelle, schriftliche länderspezifische Dokumentation (Local File) oder eine Transaktionsmatrix zu erstellen und vorzuhalten
Auskunft erst auf Anforderung: Die Mitwirkungspflichten werden erst im Rahmen einer Außenprüfung relevant, sofern die Finanzbehörde explizit dazu auffordert.
Erfüllungsfiktion: Kommt ein Unternehmen der Aufforderung zur Vorlage vorhandener Unterlagen und mündlicher Auskünfte nach, gelten die strengen Anforderungen des § 90 Abs. 3 AO als erfüllt..
2. Definition „kleineres Unternehmen“: Die SchwellenwerteDie Qualifikation als kleineres Unternehmen richtet sich nach den Umsatzgrenzen aus Geschäftsbeziehungen mit ausländischen nahestehenden Personen. . Beide Grenzwerte müssen in einem Wirtschaftsjahr unterschritten werden.:
LeistungskategorieUmsatzgrenze (pro Wirtschaftsjahr)Lieferung von Gütern und Warenmax. 6 Millionen Euro
Erbringung anderer Leistungen (z. B. Dienstleistungen, Lizenzen)max. 600.000 Euro
Wichtige Besonderheiten:
Zukunftsgerichtete Anwendung: Überschreitungen führen erst im darauffolgenden Jahr zum Wegfall der Erleichterungen.
Inlandsumsätze: Umsätze mit verbundenen Unternehmen im Inland bleiben bei der Prüfung der Schwellenwerte unberücksichtigt.
Gruppenbetrachtung: Zur Vermeidung von Umgehungen müssen die Umsätze aller „zusammenhängenden inländischen Unternehmen“ (gemäß §§ 13, 18, 19 BpO) addiert werden. Dies kann dazu führen, dass rechtlich getrennte Einheiten aufgrund einer gemeinsamen ausländischen Kontrolle zusammengerechnet werden müssen..
3. Fortbestehende Pflichten und RisikenTrotz administrativer Erleichterungen bleibt die materielle Kernanforderung unberührt:
Fremdvergleichsgrundsatz: Alle Geschäftsbedingungen müssen dem Standard zwischen unabhängigen Dritten (at arm’s length) entsprechen. . Im Prüfungsfall muss das „ernsthafte Bemühen“ (§ 2 Abs. 1 GAufzV) zur Einhaltung dieses Grundsatzes belegt werden.
Vorlagefristen: Auch kleine Unternehmen müssen angeforderte Unterlagen in der Regel innerhalb von 30 Tagen vorlegen.
4. Strategischer Vorteil: Schutz vor SanktionenDer bedeutendste Mehrwert der Regelung liegt im Schutz vor den Strafmaßnahmen des § 162 Abs. 3 und 4 AO. , sofern die vereinfachten Mitwirkungspflichten erfüllt werden, sind folgende Sanktionen ausgeschlossen:
Strafzuschläge (5 % bis 10 % des Mehrbetrags der Einkünfte)
Schätzungen zuungunsten des Steuerpflichtigen aufgrund formeller Dokumentationsmängel.
Dieser Schutz greift selbst dann, wenn das Finanzamt die Preise materiell korrigiert..
Fazit und PraxisempfehlungObwohl § 6 GAufzV den Verzicht auf eine formelle Dokumentation erlaubt, empfiehlt es sich, die Einhaltung der Umsatzgrenzen jährlich zu dokumentieren. . Eine „verkürzte“ Transaktionsmatrix bietet hierbei Sicherheit und dient als Grundlage für den Nachweis des Fremdvergleiches gegenüber der Betriebsprüfung, die diese Daten häufig dennoch anfordert. . Eine materielle Auseinandersetzung mit der Angemessenheit der Preise sollte idealerweise nicht erst während einer laufenden Prüfung beginnen
Hinweis:
Dies ist eine Kurzzusammenfassung des Fach-Artikels, den ich zusammen mit Franziska Bockhorst veröffentlicht habe:
Die Erleichterungen bei der Verrechnungspreisdokumentation für kleinere Unternehmen nach § 6 GAufzV, Die Steuerberatung, Seite 71 · 1. Feb. 2026
Ist die Zusammenveranlagung in Deutschland auch ohne standesamtliche Eintragung der im Ausland geschlossenen Ehe möglich?
Ziehen Steuerpflichtige aus dem Ausland zu, so stellt sich also die Frage, ob diese in den Genuss der Zusammenveranlagung kommen können, auch wenn die im Ausland geschlossene Ehe im Inland nicht standesamtliche eingetragen bzw. erfasst worden ist, denn die Zusammenveranlagung ist zumeist steuerlich günstiger, wenn einer der Partner keine oder nur geringe eigene Einkünfte hat. Die Finanzämter neigen in diesen Fällen häufig dazu auf die fehlende standesamtliche Eintragung zu verweisen und eine Zusammenveranlagung abzulehnen.
Quelle: GeminiNur „Ehegatten“ können nach § 26 EStG die Zusammenveranlagung wählen. Das sind die Partner einer Ehe im Sinne des bürgerlichen Rechts.Dabei gilt, dass eine im Ausland erfolgte Eheschließung in Deutschland grundsätzlich anerkannt wird, wenn im Zeitpunkt der Eheschließung die materiell-rechtlichen Eheschließungsvoraussetzungen (zum Beispiel Ledigkeit, Mindestalter) für beide Partner der Ehe nach ihrem jeweiligen Heimatrecht vorlagen und wenn das Recht am Ort der Eheschließung oder das Heimatrecht beider Ehegatten hinsichtlich der Form der Eheschließung gewahrt wurde.[1]
Sehr nützliche Erläuterungen hierzu bietet auch das Auswärtige Amt, wenn es hierzu auf ihrer Webpräsenz folgendes ausführt:[2]
„Für die Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe in Deutschland gibt es kein bestimmtes Verfahren sowie dafür allein zuständige Behörden. Die Frage der Wirksamkeit der im Ausland erfolgten Eheschließung für den deutschen Rechtsbereich ist stets nur eine Vorfrage im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine andere Amtshandlung (z.B. Namenserklärung, Eintragung in der Steuerkarte u. ä.). Diese Vorfrage muss, von der jeweils für eine vorzunehmende Amtshandlung zuständigen Behörde in eigener Verantwortung entschieden werden.
Sie können jedoch bei dem für Sie zuständigen deutschen Standesamt einen Antrag auf Beurkundung Ihrer im Ausland geschlossenen Ehe im Eheregister stellen, wenn mindestens einer der Ehegatten Deutscher ist, und Ihre Eheschließung so auch bei den deutschen Behörden registrieren lassen. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, einen solchen Antrag zu stellen. Auch besteht keine Verpflichtung, Ihren Namen nach der Eheschließung zu ändern. Alle weiteren Einzelheiten sollten Sie direkt mit dem für Sie zuständigen Standesamt aufnehmen.“
Fazit:
Die Eingangsfrage ist also grundsätzlich zu bejahen. Eine Zusammenveranlagung im Inland ist auch bei einer im Ausland geschlossenen Ehe grundsätzlich möglich. Auch wenn es im Einzelfall vielleicht unpraktisch ist, die Ehe nicht beim Standesamt registrieren zu lassen, so ist es – entsprechende Nachweise vorausgesetzt[3] – möglich, sich vor den Finanzbehörden, auf eine im Ausland geschlossene Ehe zu berufen und eine Zusammenveranlagung im Inland zu beantragen.
Rechtliche Hinweise: Dies ist eine allgemeine Information und keine auf eine konkrete Situation ausgerichtete Beratung. Die Inhalte dieser Information wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Insbesondere ist zu bedenken, dass das Steuerrecht und dessen Auslegung permanenten Änderungen unterliegt und sich Gerichtsentscheidungen, Verwaltungsanweisungen und Gesetzesinterpretationen zum Teil widersprechen, so dass empfohlen wird, im Zweifel professionelle Hilfe zur Lösung einer individuellen Steuersituation hinzuzuziehen.Im Übrigen behalten wir uns alle Rechte vor.
[1] Vgl. Artikel 13 Abs. 1 EGBGB, bzw. Artikel 11 Abs. 1 EGBGB, vgl. auch Brandis/Heuermann/Ettlich EStG 2024, § 26, Rn. 41; vgl. auch H 26 EStH
[2] Quelle: Auswärtiges Amt „Eheschließung“, FAQ vom 13.11.2017 unter https://www.auswaertiges-amt.de
[3] Im Zweifel eine beglaubigte Abschrift der Urkunde über die Eheschließung und beglaubigte Übersetzung
Steuerberater
Rüdiger Urbahns
Amtsstrasse 2 a
22143 Hamburg
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