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Berechnung Verspätungszuschlag
Variante 1
Variante 2
Variante 3
Festgesetzte Steuer
8.000,00
17.000,00
1.700.000,00
Ab Steuerabzug vom Lohn
5.000,00
5.000,00
100.000,00
Ab Kapitalertragsteuer
1.000,00
1.000,00
0,00
Verbleibende Steuer
2.000,00
11.000,00
1.600.000,00
Bereits getilgt (festgesetzte Vorauszahlungen)
1.000,00
1.000,00
600.000,00
Mithin zu wenig entrichtet
1.000,00
10.000,00
1.000.000,00
Verspätung 10 Monate x 0,25% (2,5%)
25,00
250,00
25.000,00
Mindestbetrag 10 Monate x 25 Euro
250,00
250,00
250,00
Höchstbetrag Euro 25.000,00
25.000,00
25.000,00
25.000,00
Bis zu einem zu zahlenden Einkommensteuerbetrag bis zu Euro 10.000,00 verbleibt es also beim Ansatz des Mindestbetrages.Berechnung Verspätungszuschlag
Variante 1
Variante 2
Variante 3
Variante 4
Festgesetzte Steuer
8.000,00
17.000,00
170.000,00
1.700.000,00
Ab Steuerabzug vom Lohn
5.000,00
5.000,00
10.000,00
100.000,00
Ab Kapitalertragsteuer
1.000,00
1.000,00
0,00
0,00
Verbleibende Steuer
2.000,00
11.000,00
160.000,00
1.600.000,00
Bereits getilgt (festgesetzte Vorauszahlungen)
1.000,00
1.000,00
60.000,00
600.000,00
Mithin zu wenig entrichtet
1.000,00
10.000,00
100.000,00
1.000.000,00
Verspätung 1 Monate x 0,25%
2,50
25,00
250,00
2.500,00
Mindestbetrag 1 Monate x 25 Euro
25,00
25,00
25,00
25,00
Höchstbetrag Euro 25.000,00
25.000,00
25.000,00
25.000,00
25.000,00
Aber Vorsicht da die Dauer der Verspätung eine erhebliche Auswirkung hat, sind auch bei relativ geringen Steuerzahlungen und im Vergleich zur Steuernachzahlung erhebliche Verspätungszuschläge anzusetzen. Dabei gilt als Grundsatz: Bis zu einer Steuernachzahlung von Euro 10.000,00 dürfte der Mindestbetrag von Euro 25,00 monatlich zur Anwendung kommen. Bei Beträgen über 10.000,00 dürfte regelmäßig der Prozentsatz von 0,25% zur Anwendung kommen. Für den Mindestbetrag von Euro 25,00 pro Monat gilt kein Freibetrag oder eine Überleitungszone, was bedeutet das bereits eine sehr geringe Nachzahlung pauschale Verspätungszuschläge auslöst; eine Nachzahlung von Euro 15 wird genauso behandelt wie eine Nachzahlung von Euro 10.000,00Entwicklung des prozentualen Verspätungszuschlages pro Monat für maximal 60 Monate für vier unterschiedliche Nachzahlungs-Szenarien:Bei einer Steuernachzahlung von einer Million Euro sind nach 10 Monaten das Maximum von Euro 25.000 erreicht bei 0,25% pro Monat.Entwicklung des pauschalen Verspätungszuschlages pro Monat für maximal 60 Monate für vier unterschiedliche Nachzahlungs-Szenarien.Bei einer Steuernachzahlung von einer Million Euro nach ist 60 Monaten Euro 1.500 Verspätungszuschlag erreicht bei € 25 pro Monat. 6. Formale Aspekte des VerspätungszuschlagesDer Verspätungszuschlag ist eine steuerliche Nebenleistung (§ 3 Abs. 4 AO). Er entsteht mit der Bekanntgabe seiner Festsetzung (§ 124 Abs. 1 AO) und wird mit Ablauf der gesetzten Frist fällig (§ 220 Abs. 2 AO). In der Regel ist dies - wegen der grundsätzlich vorzunehmenden Verbindung mit dem Einkommensteuerbescheid (§ 152 Abs. 11 Satz 1 AO) - die Zahlungsfrist von einem Monat für die Einkommensteuer.Verspätungszuschläge unterliegen nicht der Festsetzungsverjährung.[31] Von der erstmaligen Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist jedoch laut Finanzverwaltung[32] grundsätzlich abzusehen, wenn die Festsetzungsfrist für die zugrundeliegende Steuer abgelaufen ist. Wird aber ein bereits vor Ablauf der für die Steuer geltenden Festsetzungsfrist festgesetzter Verspätungszuschlag nur aus formellen Gründen oder aufgrund einer fehlerhaften Ermessensausübung bezüglich seiner Höhe aufgehoben, ist die Festsetzung eines Verspätungszuschlags auch nach Ablauf der für die Steuer geltenden Festsetzungsfrist zulässig.§ 152 Abs. 12 AO ordnet die (automatische) Korrektur einer Verspätungszuschlagfestsetzung für den Fall an, dass der zugrundeliegende Bescheid aufgehoben oder korrigiert wird und dies Auswirkungen auf die Höhe des Verspätungszuschlags hat. Der Verspätungszuschlag bleibt aber bestehen, wenn auch nach der Änderung oder Berichtigung die Mindestbeträge anzusetzen sind (§ 152 Abs. 12 Satz 2 AO). Ein Verlustrücktrag nach § 10 d Abs. 1 EStG oder ein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 2 AO sind bei der Änderung oder Berichtigung nicht zu berücksichtigen (§ 152 Abs. 12 Satz 3 AO).Die automatische Korrektur nach § 152 Abs. 12 AO dürfte dabei als lex specials Regelung zu § 130 AO anzusehen sein. Auf Antrag kann auch auf Basis des § 130 AO eine Änderung der Festsetzung eines Verspätungszuschlages vorgenommen werden.[33] Insoweit steht die Unanfechtbarkeit des Steuerbescheides seiner späteren Korrektur regelmäßig nicht entgegen.[34] Achtung: In Altfällen bis VZ 2017 erfolgt diese Anpassung häufig nicht automatisch und muss daher innerhalb der Einspruchsfrist ggf. beantragt werden.[35] Gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlags ist der Einspruch statthaft. Anträge auf Änderung, Aufhebung, Rücknahme, Widerruf oder Erlass eines Verspätungszuschlags nach § 130 AO sollten nur erfolgen, wenn der Einspruch nicht mehr zulässig ist. Bei der Bearbeitung des Einspruchs wird das Finanzamt prüfen, ob die Einspruchsgründe ggf. eine rückwirkende Fristverlängerung (§ 109 Abs. 1 Satz 2 AO) rechtfertigen könnten, wodurch dem Einspruch abgeholfen werden kann.Merke:Die Festsetzung des Verspätungszuschlages wird zumeist mit der Steuerfestsetzung verbunden werden. Dessen ungeachtet handelt es sich jedoch bei der Festsetzung des Verspätungszuschlages um einen eigenständigen Verwaltungsakt. Ein Einspruch sollte daher ausdrücklich (ggf. auch wen auch der Einkommensteuerbescheid angegriffen wird) gegen den Verspätungszuschlag eingelegt werden.Ein Einspruch gegeben den Einkommensteuerbescheid stellt nämlich nicht automatisch auch einen Einspruch gegen den Verspätungszuschlag dar. Im Einzelfall ist allerdings eine Auslegung zugunsten des Steuerpflichtigen - insb. in nicht beratenen Fällen - möglich, wenn der Einspruch zwar (nur) gegen den Steuerbescheid eingelegt wurde, die Begründung sich aber auch oder nur gegen den richtet.[36]Bei einer Ermessensentscheidung, also einer Kann-Festsetzung nach § 152 Abs. 1 AO, erstreckt sich die gerichtliche Überprüfung der Festsetzung des Verspätungszuschlages auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen (verspätete Abgabe und Verschulden) sowie auf mögliche Ermessensfehler gem. § 102 FGO.[37] Die Ermessenentscheidung ist insb. dann rechtswidrig, wenn sie bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung nicht ausreichend begründet wird oder bei Annahme einer Muss-Festsetzung nach § 152 Abs. 2 AO gar nicht begründet wird. Im Klageverfahren kann die Finanzbehörde nach § 102 S. 2 FGO die Begründung nicht mehr nachholen.[38]Sofern es sich um eine Muss-Festsetzung nach § 152 Abs, 2 AO handelt, sind lediglich die Tatbestandsvoraussetzungen wie die Fristüberschreitung oder die Bemessungsgrundlage überprüfbar. Einwendungen gegen die Höhe der festgesetzten Steuer sind dagegen nicht zulässig.Der Verspätungszuschlag ist nur bei der Umsatzsteuer eine abzugsfähige Betriebsausgabe, nicht jedoch bei der ESt (§ 12 Nr. 3 EStG) und GewSt (§ 4 Abs. 5b EStG i.V.m. § 3 Abs. 4 EStG) oder bei der KSt (§ 10 Nr. 2 KStG), da er keine abzugsfähige Betriebsteuer betrifft.[39]II. VeranlagungsfristenDie Steuergesetze bestimmen, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Die Fristen des § 149 AO in seiner aktuellen Fassung sind erstmals anzuwenden für Steuererklärungen ab dem Veranlagungszeitraum 2018.Das Einkommensteuerrecht und mithin auch § 149 AO unterscheidet bekanntlich zwischen der Pflicht- und der Antragsveranlagung zur Einkommensteuer.[40]Pflichtveranlagung:Eine Einkommensteuererklärung ist unaufgefordert innerhalb der gesetzlichen Fristen abgeben. Antragsveranlagung:Eine Einkommensteuererklärung kann freiwillig innerhalb bestimmter Fristen abgegeben werden. Eine Antragsveranlagung kann folglich keine Verspätungszuschläge auslösen.Die Veranlagungsart und der Abgabetermin sind unter anderem von den erzielten Einkünften abhängig (Stichwort Arbeitnehmerfälle und Land und Forstwirtschaft).1. Pflichtveranlagung:[41]a. Abgabefristen Die Abgabefristen bei Pflichtveranlagungen ermitteln sich wie folgt: - Einkommensteuererklärung 2018 (noch Regelfrist)[42] Abgabefrist ohne Steuerberater: 31.07.2019Abgabefrist ohne Steuerberater bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft: 01.02.2020Abgabefrist mit Steuerberater: 28.02.2020Abgabefrist mit Steuerberater bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft: 31.07.2020 - Einkommensteuererklärung 2019 (Corona Verlängerung):Abgabefrist ohne Steuerberater: 31.07.2020Abgabefrist ohne Steuerberater bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft: 02.05.2022Abgabefrist mit Steuerberater: 31.08.2021 (aber Achtung)[43]Abgabefrist mit Steuerberater bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft: 31.12.2021 - Einkommensteuererklärung 2020 (Corona Verlängerung):Abgabefrist ohne Steuerberater: 31.10.2021 (1.11.2021)Abgabefrist ohne Steuerberater bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft: 02.05.2022Abgabefrist mit Steuerberater: 31.08.2022Abgabefrist mit Steuerberater bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft: 31.01.2023 - Einkommensteuererklärung 2021 (Corona Verlängerung):Abgabefrist ohne Steuerberater: 31.10.2022Abgabefrist ohne Steuerberater bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft: 02.05.2023Abgabefrist mit Steuerberater: 31.08.2023Abgabefrist mit Steuerberater bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft: 31.01.2024 - Einkommensteuererklärung 2022 (Corona Verlängerung):Abgabefrist ohne Steuerberater: 30.09.2023 (02.10.2023)Abgabefrist ohne Steuerberater bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft: 02.04.2024Abgabefrist mit Steuerberater: 31.07.2024Abgabefrist mit Steuerberater bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft: 31.12.2024 - Einkommensteuererklärung 2023 (Corona Verlängerung):Abgabefrist ohne Steuerberater: 31.08.2024 (02.09.2024)Abgabefrist ohne Steuerberater bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft: 28.02.2025Abgabefrist mit Steuerberater: 31.05.2025 (02.06.2025)Abgabefrist mit Steuerberater bei Einkünften aus Land- und Fortwirtschaft: 31.10.2025 - Einkommensteuererklärung 2024 (Corona Verlängerung):Abgabefrist ohne Steuerberater: 31.07.2025Abgabefrist ohne Steuerberater bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft: 02.02.2026 Abgabefrist mit Steuerberater: 30.04.2026Abgabefrist mit Steuerberater bei Einkünften aus Land- und Fortwirtschaft: 30.09.2026 - Einkommensteuererklärung 2025 (nun wieder Regelfrist):Abgabefrist ohne Steuerberater: 31.07.2026Abgabefrist ohne Steuerberater bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft: 01.02.2027Abgabefrist mit Steuerberater: 28.02.2027 (01.03.2027)Abgabefrist mit Steuerberater bei Einkünften aus Land- und Fortwirtschaft: 31.07.2027Auffällig ist das auseinanderfallen der Abgabefrist für beratende Fälle und der Frist nach § 152 (2) AO im Jahr 2019. Diese Ausgangslage ist inzwischen Gegenstand zweier gegenteiliger Finanzgericht Entscheidungen, die beim BFH anhängig sind.[44] Nach der Entscheidung des FG Schleswig-Holstein darf bei verspäteter Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2019 wegen der gesetzlich verlängerten Abgabefrist (aufgrund der Corona-Pandemie) ein Verspätungszuschlag nach Ablauf der gesetzlich verlängerten Abgabefrist nach § 149 AO nicht nach § 152 Abs. 2 AO automatisiert, sondern allenfalls nach § 152 Abs. 1 AO im Rahmen einer Ermessensentscheidung, festgesetzt werden. Wenn diese Ermessensentscheidung jedoch nicht bis zur Einspruchsentscheidung nachgeholt wird, kann regelmäßig überhaupt kein Verspätungszuschlag mehr festgesetzt werden. Das FG Düsseldorf hat dies anders gesehen und entscheiden das die Rückausnahme des § 152 Abs. 3 Nr. 1 AO nur bei vom Finanzamt bewilligten individuellen Fristverlängerungen eingreift und nicht bei gesetzlichen Fristverlängerungen. Festsetzungen von Verspätungszuschlägen für das Veranlagungsjahr 2019 sollten daher im Hinblick auf die anhängigen Revisionsverfahren offen gehalten werden, wobei in diesen Fällen das Finanzamt noch durch begründete Ermessensentscheidung Verspätungszuschläge festsetzen könnte.Vgl. hierzu Urbahns, "Automatisierte" Festsetzung von Verspätungszuschlägen nach § 152 AO für das Veranlagungsjahr 2019 doch nicht möglich? Die Steuerberatung, Stbg 2024, S. 175Ähnliche Fragestellungen können sich im Rahmen von steuerlichen Erleichterungen im Zusammenhang mit Unwetterereignissen ergeben.[45] Hinweis für Steuerberater-Kollegen: Ein Berater iSd 3 StBerG und § 4 StBerG kommt bei seiner eigenen Einkommensteuererklärung nicht in den Genuss der (bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres) verlängerten Abgabefrist des § 149 Abs. 3 Nr. 1 AO. Er hat seine Einkommensteuererklärung innerhalb der regulären Abgabefrist des § 149 Abs. 2 S.1 Alt. 1 AO abzugeben, also spätestens sieben Monate nach Ablauf eines Kalenderjahres.[46] In diesen Fällen sollten aber Fristverlängerungsanträge gestellt werden, die auch mit „Augenmaß“ durch die Finanzämter behandelt werden sollten.[47] Ist erst einmal eine Frist gewährt bzw. verlängert worden, so greift auch nicht mehr die automatisierte Verspätungszuschlagsfestsetzung nach § 152 (2) AO, siehe hierzu meine Ausführungen weiter oben.b. Aufforderung zur Abgabe einer SteuererklärungAber Achtung: Zur Abgabe einer Steuererklärung ist nach § 149 Abs. 1 AO auch verpflichtet, wer hierzu von der Finanzbehörde aufgefordert wird, mit der Folge, dass wenn die Aufforderung nicht zu beanstanden ist, die Abgabefristen zu laufen beginnen. Laut BFH[48] gilt, dass wenn die Finanzbehörde einen Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung auffordert, er gemäß § 149 Abs. 1 S. 2 AO zur Abgabe auch gesetzlich verpflichtet ist. Dabei gilt, dass eine Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung auch dann vorliegt, wenn das Finanzamt zusätzlich ausführt, der Steuerpflichtige möge das Schreiben mit einem entsprechenden Hinweis zurücksenden, falls er seiner Auffassung nach nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sei. Anmerkungen Veser zum BFH Urteil:[49] „Der Adressat einer Aufforderung, für welche vom Finanzamt oft ein Formular verwendet wird, muss sorgfältig unterscheiden: Konkretisiert das FA die abstrakt im Gesetz angelegte Steuererklärungspflicht auf einen bestimmten Veranlagungszeitraum bzw. eine bestimmte Steuer oder liegt nur eine Erinnerung an bestehende steuerliche Pflichten vor, gleichsam einer Information.“Das kennen wir alle, wenn jemand folgendes Schreiben erhält:Erinnerungan die Abgabe der Steuererklärungen/ Unterlagen zur Steuererklärung Folgende Steuererklärung(en) / Unterlagen zur Steuererklärung ist / sind bisher nicht eingegangen:Einkommensteuer 2022Sofern eine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, reichen Sie bitte die Steuererklärung(en) / unterlagen zur Steuererklärung elektronisch über ELSTER (www.elster.de) oder - sofern zulässig - nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Papierform bis spätestens….. e i n.Dieses Schreiben verlängert keine bereits abgelaufene Abgabefrist.Sollten Sie zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet sein, weise ich vorsorglich darauf hin, dassa) wegen Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe von Steuererklärungen gem. § 152 AO die Festsetzung eines Verspätungszuschlags von bis zu 25.000 € möglich ist. Die Höhe des Verspätungszuschlags ist maßgeblich von der Dauer der Fristüberschreitung abhängig.b) das Finanzamt bei Nichtabgabe die Besteuerungsgrundlagen gem. § 162 AO schätzen kann.Wurde(n) die Steuererklärung(en) / Unterlagen zur Steuererklärung inzwischen eingereicht, oder ist hierfür Fristverlängerung gewährt worden, ist diese Erinnerung gegenstandslos. Sofern Sie diese Erinnerung für unberechtigt halten, unterrichten Sie bitte das oben genannte Finanzamt, damit der Sachverhalt überprüft werden kann.Mit freundlichen GrüßenIhr FinanzamtMeines Erachtens ist im Zweifel eine Einkommensteuererklärung abzugeben und soweit erforderlich ggf. im Einspruchswege darzulegen das es sich um keine Pflichtveranlagung handelt und (soweit das Finanzamt Verspätungszuschläge festsetzt) keine Fristverletzung vorliegt.[50] Bei einer Antragsveranlagung mit Nachzahlung wäre es meines Erachtens auch möglich den Antrag auf Aufhebung des Steuerbescheides zu stellen.Im Übrigen bleibt die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung auch dann bestehen, wenn die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 geschätzt hat. Allerdings verlängert die später abgegebene Steuererklärung nicht den Berechnungszeitraum für den Verspätungszuschlag (§ 152 Abs. 9 AO).2. Antragsveranlagung:In diesem Fall muss die Einkommensteuererklärung regelmäßig innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Arbeitslohn bezogen wurde, bei Ihrem Finanzamt eingereicht werden, wenn eine Erstattung geltend gemacht werden soll.Bis zum 31.12.2026 können Sie Ihre Einkommensteuerklärung für das Jahr 2022 beim Finanzamt abgeben werden und so weiter, also bis zum 31.12.2027 für das Jahr 2023.Ein Verspätungszuschlag ist in Fällen der Antragsveranlagung nicht festzusetzen, weil es an einer Abgabeverpflichtung mangelt.3. Vorabanforderungen (Fristverkürzung) durch das Finanzamt (beratende Fälle)Das Finanzamt kann nach § 149 Abs. 4 AO anordnen, dass Einkommensteuererklärungen, für die die verlängerten Abgabefristen für Steuerberater gelten, vorzeitig abzugeben sind. Die allgemeine gesetzliche Frist für Steuerberater werden in diesem Fall also für bestimmte Fälle verkürzt.Betroffen sein können folgende Fälle: für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum sind Erklärungen nicht oder verspätet abgegeben wurden,für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum innerhalb von drei Monaten vor Abgabe der Steuererklärung oder innerhalb von drei Monaten vor dem Beginn des Zinslaufs im Sinne des § 233a Absatz 2 Satz 1 und 2 nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden,Vorauszahlungen für den Besteuerungszeitraum außerhalb einer Veranlagung herabgesetzt wurden,die Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum zu einer Abschlusszahlung von mindestens 25 Prozent der festgesetzten Steuer oder mehr als 10 000 Euro geführt hat,die Steuerfestsetzung auf Grund einer Steuererklärung im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1, 2 oder 4 voraussichtlich zu einer Abschlusszahlung von mehr als 10 000 Euro führen wird odereine Außenprüfung vorgesehen ist,der betroffene Steuerpflichtige im Besteuerungszeitraum einen Betrieb eröffnet oder eingestellt hatfür Beteiligte an Gesellschaften oder Gemeinschaften Verluste festzustellen sind.als Ergebnis einer automationsgestützten ZufallsauswahlFür das Befolgen einer Vorabanforderungs-Anordnung hat das Finanzamt eine Frist von vier Monaten nach Bekanntgabe der Anordnung zu setzen.Zum Thema der Veranlagungspflichten vergleiche meinen separaten Post: Wann besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung Sie finden diesen Artikel gut und wollen dies unterstützen? Dies können sie gerne hier tun: paypal.me/stburbahnsRechtliche Hinweise: Dies ist eine allgemeine Information und keine auf eine konkrete Situation ausgerichtete Beratung. Die Inhalte dieser Information wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Insbesondere ist zu bedenken, dass das Steuerrecht und dessen Auslegung permanenten Änderungen unterliegt und sich Gerichtsentscheidungen, Verwaltungsanweisungen und Gesetzesinterpretationen zum Teil widersprechen, so dass empfohlen wird, im Zweifel professionelle Hilfe zur Lösung einer individuellen Steuersituation hinzuzuziehen.Im Übrigen behalten wir uns alle Rechte vor.Literaturnachweise:[1] Nach Haselmann in Koenig, AO, § 150 AO, Tz. 26 soll die Festsetzung eines Verspätungszuschlages nicht in Betracht kommen, wenn die Steuererklärung unvollständig ist also etwa Bilanz, EÜR nicht beigefügt worden sind.[2] Eingeführt durch das ModBestVerfG v. 18.7.2016 (BGBl. 2016 I 1679)[3] Vgl. BFH v. 11.12.1991, I R 73/90, BFH NV 1992, 577[4] LfSt Bayern S 0323.1.1-2/18 St43 (StEd S. 251) vom 24.03.2021[5] Tz. 2 AEAO zu § 152[6] Andere Ansicht Tipke Kruse 152 Rn. 44: Abs.5-7 regelten nur die Obergrenze; es bestehe ein Auswahlermessen zugunsten eines niedrigeren Verspätungszuschlags.[7] BFH v. 18. 11. 1986, VIII R 183/84, BFH/NV 1987[8] BFH, Urteil vom 26. 9. 2001 - IV R 29/00, BStBl. 2002, II 120[9] vgl. auch Urteil FG Münster v. 10.02.2022, 9 K 1547/21 U und Urteil FG Schleswig-Holstein vom 15.12.2023, 3 K 88/22, Revision beim BFH anhängig unter Az. VI R 2/24[10] BFH XI R 41/00, BFH/NV 2002, 238[11] BFH, Urteil vom 26. 6. 2002 - IV R 63/00, BStBl. II 2002, 679[12] § 152 (11) Satz 2 AO „In den Fällen des Absatzes 2 kann die Festsetzung des Verspätungszuschlags ausschließlich automationsgestützt erfolgen.“[13] Land und Forstwirte innerhalb von 19 Monaten[14] In diesen Fällen gilt aber eine Corona bedingte verlängerte Erklärungspflicht nach § 149 Abs. 2 AO (ohne dass § 152 AO angepaßt worden ist wie in späteren Jahren), vgl. BMF Schreiben vom 15.02.2021, BStBl 2021 I S. 615, Tz. 1: „Wird die Steuer-/Feststellungserklärung vor Ablauf der nach Art. 97 § 36 Abs. 1 EGAO (und ggf. darüber hinaus nach § 109 Abs. 2 AO) verlängerten Erklärungsfrist abgegeben, tritt keine Erklärungssäumnis iSd § 152 Abs. 1 und 2 AO ein. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags scheidet daher von vorneherein aus. Die Überschreitung der in § 152 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AO genannten Frist ist daher unerheblich. Wird die Steuer-/Feststellungserklärung dagegen erst nach Ablauf der nach Art. 97 § 36 Abs. 1 EGAO verlängerten Erklärungsfrist abgegeben, ohne dass die Erklärungsfrist über den 31.8.2021 bzw. 31.12.2021 hinaus (ggf. rückwirkend) verlängert wurde, liegt Erklärungssäumnis iSd § 152 Abs. 1 und 2 AO vor. Nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 AO ist in diesem Fall ein Verspätungszuschlag – grundsätzlich von Amts wegen – festzusetzen (gebundene Entscheidung).“[15] Nach § 152 Abs. 5 AO wird der Verspätungszuschlag für jeden „angefangenen Monat der Verspätung“ festgesetzt.[16] Vgl. BMF Schreiben vom 15.02.2021, BStBl 2021 I S. 615, Tz. 1[17] Vgl. BMF Schreiben vom 15.02.2021, BStBl 2021 I S. 615, Tz. 1[18] Koenig, 2023, 109 AO, Tz. 18ff[19] Offen gelassen in BFH IX R 1/12, BStBl. II 2013, 663[20] So auch Rätke, in Klein, 2023, 152 AO, Tz. 50; Haselmann in Koenig, AO 2023, Tz 53 mit Verweis auf Gosch, AO § 152 Rn. 50; ebenso Seer in: Tipke/Kruse, AO 2022, § 152, Rn 48, vgl. auch Urteil FG Münster v. 10.02.2022, 9 K 1547/21 U[21] Für die „Coronajahre“ 2019 bis 2024 gelten verlängerte Fristen.[22] Tz. 5.2 AEAO zu § 152[23] BT-Drs. 18/8434[24] LfSt Bayern S 0323.1.1-2/18 St43 (StEd S. 251) vom 24.03.2021[25] Vgl. Hierzu das Schreiben des Stb-Verbandes vom 13.09.2021 – Ungleiche Festsetzung von Verspätungszuschlägen (§152 AO) bei Rentnerinnen und Rentnern - der gefordert hatte die Regelung auch bei einem „freiwilligen Erkennen“ durch den steuerpflichtigen Rentner anzuwenden.[26] BFH 22.10.1986, I R 254/83, BFH/NV 1988, 10[27] Das Gesetzt spricht ganz allgemein von „und konnte der Steuerpflichtige bis zum Zugang dieser Aufforderung davon ausgehen, keine Steuererklärung abgeben zu müssen“[28] Name, Datum und Inhalt des Gesprächs sollten aber in einer Gesprächsnotiz festgehalten werden.[29] FAQs „Energiepreispauschale (EPP) vom 17.10.2023[30] Der Mindestbetrag von Euro 25 pro Monat ist laut Ansicht des FG Hamburg (Urteil v. 27.07.2021, 3 K 27/21) nicht verfassungswidrig.[31] vgl. AEAO vor §§ 169 bis 171, Nr. 6[32] Vgl. Tz. 5 zu AEAO § 169 AO[33] Wobei dies ggf. mit der Begründung abgelehnt wird, dass dies bereits im Einspruchsverfahren hätte vorgetragen werden sollen, vgl. insoweit Jansen, Angriffsmöglichkeiten eines beibehaltenen Verspätungszuschlags im Änderungsbescheid – Alte und neue Rechtslage, DStR 2017, 1135. Zudem ist zu beachten, dass etwa ein Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO nicht unbedingt für steuerliche Nebenleistungen gilt, vgl. BFH Urteil vom 14.06.2000, X R 56-98[34] Vgl. BFH Urteil vom 14.06.2000, X R 56-98, BStBl. 2001, II 60[35] Vgl. Urteil FG Münster v. 23.05.2023, 5 K 3592/19[36] vgl. hierzu FG Düsseldorf v. 26.5.2008 - 18 K 2172/07 AO, EFG 2008, 1345; BFH v. 29.10.2019 Verspätungszuschlag- IX R 4/19, BStBl. II 2020, 368, vgl. Jörißen, Verspätungszuschlag und Zwangsgeld, AO-Stb 2023, S. 155, 158[37] BFH v. 17.1.2017 - VIII R 52/14, BFH/NV 2017, 777; BFH v. 9.11.2011 - V B 43/11, BFH/NV 2012, 170); vgl. Jörißen, Verspätungszuschlag und Zwangsgeld, AO-Stb 2023, S. 155, 158[38] Vgl. FG Münster v. 10.02.2022, 9 K 1547/21 U[39] §10 Nr. 2 2. HS KStG[40] § 149 Abs. 3 Nr. 1 AO unterscheidet nach Einkommensteuererklärungen nach § 25 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes (Pflichtveranlagung) und Einkommensteuererklärungen im Sinne des § 46 Absatz 2 Nummer 8 des Einkommensteuergesetzes (Antragsveranlagung).[41] Vgl. BMF Schreiben vom 23.06.2022, BStBl. 2022 I S. 938[42] Gemäß BMF vom 01.04.2020 (FAQ) Informationen betr. Coronavirus; Steuerliche Erleichterungen im Überblick (FAQ) galten jedoch vereinfachte Fristverlängerungsmöglichkeiten: „5. Besteht die Möglichkeit einer Fristverlängerung für die Abgabe von Steuererklärungen? Konnten die Berater Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2018 wegen der Belastungen durch die Corona-Krise – unverschuldet – nicht pünktlich abgeben, kann rückwirkend ab dem 1. März 2020 Fristverlängerung beantragt werden. Die Fristverlängerungen werden in diesen Fällen zunächst bis längstens zum 31. Mai 2020 gewährt. Wurden in diesen Fällen bereits Verspätungszuschläge festgesetzt, werden diese insoweit erlassen. 7. Fallen Verspätungszuschläge bei einer nicht fristgerecht eingereichten Steuererklärung an? Bis auf weiteres wird grundsätzlich von der Festsetzung von Verspätungszuschlägen abgesehen.“[43] Im Jahr 2019 besteht die Besonderheit, dass die Frist nach § 152 AO nicht angepasst worden ist. Es ist derzeit strittig welche Folgen dies hat. Eine Ausnahme nach § 152 Abs. 3 AO ablehnend: Urteil FG Düsseldorf v. 07.03.2023, 12 K 1588/22, Revision BFH unter Az. X R 7/23 anhängig. Vgl. ebenso Urteil FG Düsseldorf v. 24.08.2023, 12 K 1698/22, Revision BFH unter Az. VIII R 28/23 anhängig; Eine Ausnahme annehmend: Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 15.12.2023, 3-K-88/22, Revision anhängig[44] FG Düsseldorf v. 07.03.2023, 12 K 1588/22, EFG 2023, 1669, Revision BFH anhängig unter Az. X R 7/23 und FG Schleswig-Holstein v. 15.12.2023, 3 K 88/22, Revision beim BFH zugelassen (Aktenzeichen noch nicht bekannt)[45] Zum Bespiel FinMin Bayern, Pressemitteilung vom 04.08.2021: „Betroffenen wird auf Antrag die Abgabefrist für nach dem 28. Juni 2021 abzugebende Jahressteuererklärungen bis zum 2. November 2021 verlängert. Diese Regelung kommt insbesondere steuerlich beratenen Bürgerinnen und Bürgern zugute, deren reguläre Abgabefrist für Jahressteuererklärungen 2019 am 31. August 2021 endet.“[46] FG München, Urt. v. 8.6.2021, 5 K 379/20, rkr. EFG 2021, 1955; BFH-Urteil vom 29.1.2003, XI R 82/00, BStBl II, S. 550[47] Vgl. Hinweise Steuerberaterverband Schleswig-Holstein mit Hinweis auf Information des Finanzministeriums S-H.[48] BFH, Urt. v. 4.10.2017, VI R 53/15, BStBl. 2018, II 123[49] DStRK 2018, 46[50] FG Niedersachsen Urt. v. 20.6.2022 – 4 K 136/20, EFG 2022, 1693
Steuerberater
Rüdiger Urbahns
Amtsstrasse 2 a
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